Neue Wissenschaftsschranke kommt – Was bedeutet das für Lehre und Forschung?

Der Bundestag hat am 30.06.2017 eine grundlegende Reform des Urheberrechts beschlossen.  Der Bundesrat ließ das Gesetz am 07.07.2017 passieren. Damit tritt zum  1.3.2018 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) zunächst befristet auf 5 Jahre in Kraft.

Das neue Gesetz enthält verbindliche Regelungen zur Nutzung  urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung und Lehre und regelt deutlich klarer als bisher, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke  genutzt und über digitale Semesterapparate bereitgestellt werden dürfen.  Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheken begrüßen einhellig die neuen Regelungen [1].

Ab dem 1.3.2018 gelten folgende Regelungen:

  • Für Unterricht und Lehre an Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen und Hochschulen) dürfen grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes (§ 60a UrhG) genutzt werden.
  • Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist die Nutzung von bis zu 15 Prozent eines Werkes möglich.
    Für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt. (§ 60c UrhG)

Der viel diskutierte Lizenzvorrang für Verlagsangebote  entfällt, so dass nicht aufwändig geprüft werden muss, ob ein „angemessenes Lizenzangebot“ vorliegt. Wie bisher werden Autoren und Autorinnen über Verwertungsgesellschaften vergütet. Eine Pauschalvergütung ist nach dem neuen Gesetz zulässig.

Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1.3.2018 gelten für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Forschung und Lehre weiterhin die Regelungen des §52a UrhG. Die bisherige Pauschalregelung zur Vergütung der Nutzung nach § 52a UrhG gilt noch bis zum 30.09.2017. Verhandelt wird derzeit über die zeitliche Lücke bis zum 1. März 2018.

 

[1] Stellungnahme der Allianz der Wissenschaftsorganisationen

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